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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.         Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns getätigten Geschäfte. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Diese Bedingungen gelten auch bei mündlicher, telefonischer oder telegrafischer Auftragserteilung. Gleichfalls gelten diese Bedingungen bei der Auftragserteilung per Telefax oder elektronischer Medien, insbesondere durch E-Mail und Internet. Sie gelten auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag angeboten worden ist, in sie Einsicht zu nehmen.

2.         AGB des Geschäftspartners werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

3.         Sofern der Geschäftspartner AGB verwendet, die ebenfalls eine Abwehrklausel enthalten, werden dem Vertrag die gesetzlichen Regelungen und vorrangig diejenigen Teile der AGB zugrunde gelegt, welche beiderseits inhaltlich gleichlautend verwendet werden.

4.         Mündliche Vereinbarungen sind in schriftlicher Form niederzulegen. Dies gilt auch für

Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.

5.         Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser

Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten dieser Bedingungen als angenommen.

6.         Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die übrigen in ihrer Wirksamkeit nicht.

II. Angebot, Abschluss, Formvereinbarung

 

1.         Alle unsere Angebote sind nach Menge, Lieferzeit und Preis freibleibend in dem Sinne, dass sie auch nach der Annahme, dann aber unverzüglich danach, widerruflich sind.

2.         Trägt der Geschäftspartner einen Vertragsschluss an, bewirken nur schriftliche, fernschriftliche, fernkopierte oder telegraphische Annahmeerklärungen unsererseits einen Vertragsschluss, und zwar mit dem Inhalt der Annahmeerklärung.

3.         Aufträge können nur freibleibend entgegengenommen werden und sind hinsichtlich der Menge, Liefertermine und Preise erst rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Als Bestätigung gilt auch die Auftragsausführung durch uns oder die Inrechnungstellung unserer Leistung.

4.         Offensichtliche Irrtümer in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen sowie Schreib- und Rechenfehler, berechtigen oder verpflichten weder uns noch unseren Vertragspartner. Der Vertrag kommt nur zustande, wie er ohne den Irrtum oder Fehler zustande gekommen wäre.

5.         Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

III. Preise und Nebenkosten

 

1.         Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung oder Leistung die maßgebenden Kostenfaktoren (Löhne, Material- und/oder Energiekosten) wesentlich, können wir eine entsprechende Anpassung der Preise verlangen. Änderungen

der Kostenfaktoren innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten seit Abgabe des Angebotes oder der Auftragsbestätigung bleiben unberücksichtigt.

2.         Alle Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenangaben und Verpackung zuzüglich der jeweils bei Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer.

3.         Die Verpackung wird von uns nach bestem Ermessen ausgewählt und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Wiederverwendbare Packgefäße werden bei schriftlich getroffener Vereinbarung zurückgenommen. Die Rücksendekosten und die Gefahr trägt der Kunde. Zurückgenommene Packgefäße werden mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.

4.         Die vom Kunden zu leistende Vergütung für das Jahresabonnement hängt von der Softwarelizenz und der Anzahl der Lizenzen ab und wird anhand der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen, offiziellen Preisliste unserer Firma bestimmt. Die Vergütung ist jährlich im Voraus zu zahlen. Wir sind berechtigt, den Preis für das Jahresabonnement jeweils zu Beginn eines Verlängerungszeitraums angemessen zu erhöhen.

5.         Ohne rechtzeitige anderslautende schriftliche Weisung sind wir berechtigt, mit der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt die billigste uns bekannte erreichbare Versandart zu wählen. Wir schließen notwendige Speditions- und Transportverträge im eigenen Namen, jedoch zugunsten des Kunden und für dessen Rechnung ab. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

IV. Zahlungsbedingungen/Verzug/Aufrechnung:

 

1.         Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB legen wir fest, welche Forderung durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.

2.         Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Annahme von Schecks/Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck/Wechsel eingelöst wird.

3.         Zur Annahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir – ausnahmsweise – dennoch Schecks oder Wechsel an, so gehen die banküblichen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers. Die Hereinnahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit; Wechselsteuer, Diskont- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort zur Zahlung fällig.

4.         Gerät der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird ein Scheck nicht eingelöst oder geht ein Wechsel zu Protest oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse), so sind wir berechtigt, für künftige Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.         Im Verzugsfall sind wir ferner berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zu verlangen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden gegen Nachweis geltend zu machen. Die Mahnkosten sind mit EUR 5,00 zu vergüten. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind berechtigt, von den gelieferten Gegenständen sofort Besitz zu ergreifen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für den Fall des

Rücktritts bleibt der bis dahin entstandene Verzugsschaden zu erstatten.

6.         Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Liefer- und Abnahmepflicht

 

1.         Liefertermine oder Lieferfristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Eine Lieferfrist beginnt drei Tage nach Aufgabe der Auftragsbestätigung zur Post.

2.         Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt voraus, dass bei ihrem Beginn sämtliche vom Kunden zu liefernde Unterlagen und eventuelle Beistellungen sowie ggf. erforderliche Genehmigungen und Freigaben vorliegen.

3.         Sofern wir mit der Lieferung in Verzug kommen sollten, kann der Kunde eine Nachfrist von zwei Wochen setzen. Nach Ablauf der Nachfrist darf der Kunde insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Software bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Die Meldung bedarf keiner Form. Dem Kunden steht es frei, statt des Rücktritts eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese ist auf höchstens 5% des Nettowertes desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Beruht die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist bzw. der gesetzten Nachfrist unsererseits auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bleibt dem Kunden der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4.         Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom

nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Kunden unverzüglich

benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt.

VI. Versandgefahr

 

1.         Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, unabhängig davon, welche Klausel der

Incoterms (fob, cif, c+f, usw.) Bestandteil des Kontraktes ist.

2.         Die Gefahr geht über, sobald die Sendung das Lieferwerk oder Auslieferungslager verlassen hat, wenn nicht schon vorher die verkaufte Sache innerhalb unserer Firma oder Lagers an einen Spediteur bzw. Frachtführer übergeben wird.

3.         Wird der Liefergegenstand, abweichend von Ziff. 1, an einen anderen Ort geliefert, wird die

Sendung nur auf Weisung des Käufers durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Die Kosten solcher Versicherung trägt der Käufer.

4.         Wird die Ware zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt, geht die Gefahr mit dem Ablauf eines Werktages nach dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft über, sofern der Kunde eine Verzögerung der Absendung zu vertreten hat. Die Anzeige der Versandbereitschaft ist an keine Form gebunden.


VII. Lieferumfang

 

1.         Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich, und – soweit eine solche nicht erfolgt – unser schriftliches Angebot.

2.         Schutzvorrichtungen sind bei Normallieferungen nicht enthalten. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart sein.

3.         Beigestellte Unterlagen und Angaben, wie Kataloge, Abbildungen, Prospekte, Zeichnungen u. ä. enthalten – sofern sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind – nur angenäherte Werte. Von diesen Werten kann in branchenüblichen Toleranzen abgewichen werden. Abweichungen, welche durch die Eigenart der Konstruktion und Herstellung bedingt sind und die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, behalten wir uns vor.

VIII. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsfreigabe

 

1.         Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn ein Kaufpreis auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch uns eine wechselmäßige Haftung begründen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenem. Die Sicherheiten geben wir frei, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

2.         Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn wir durch die Veräußerung die in diesen Bedingungen verankerten Sicherungsrechte, insbesondere die im Voraus abgetretenen Forderungen gegen die jeweiligen Drittabnehmer erhalten.

3.         Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen

Forderung ist unzulässig. Wenn die Vorbehaltsware von dritter Seite gepfändet werden sollte, ist uns sofort eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Vollstreckungsbeamte ist auf das Sicherungseigentum hinzuweisen.

4.         Durch Verarbeiten der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum an der neuen Sache (§ 950 BGB). Die Verarbeitung erfolgt in unserem Auftrag unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden gehörenden oder unter einfachem Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB, gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Bruttorechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.

5.         Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.         Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt sowie die diese zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Die
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer vorher nicht gestattet. Der Käufer

ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

7.         Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch uns, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe zwecks Verwertung verpflichtet. Ein eventueller Überschuss aus der Verwertung ist an den Käufer auszukehren.

8.         Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit – insbesondere bei Kenntnis vom Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen – über den Bestand an unverarbeiteter und verarbeiteter Vorbehaltsware und über die aus einer vorgenommenen Weiterveräußerung resultierenden Folgen, Erlöse und Surrogate Auskunft zu erteilen und einem bevollmächtigten Vertreter unseres Hauses Einsicht in seine Lagerräume und -plätze sowie Geschäftsbücher zu gewähren.

9.         Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntgabe seiner Zahlungseinstellung an auch nur einen Dritten uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware zu erteilen.

10.       Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen bzw. die Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen, falls der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder mit dem Kaufpreis oder Teilen desselben in Verzug gerät. Der Kunde kann die Rückzahlung geleisteter Zahlungen erst verlangen, wenn die Vorbehaltsware wieder in unserem Besitz ist und wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

11.       Die vorstehenden Klauseln gelten auch im Auslandsgeschäft.

12.       Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir teilen dies dem Käufer ausdrücklich mit. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

13.       Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet, wobei die Auswahl, welche Sicherheiten freigegeben werden, uns überlassen ist.

IX. Untersuchungs- und Rügepflicht

 

1.         Erkennbare Mängel, ferner erkennbare Falsch- bzw. „aliud“-Lieferungen sowie Mengenfehler sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen seit dem Tage der Ablieferung, zu rügen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich, spätestens 14 Kalendertage nach Feststellung, zu erheben.

2.         Eine Rügemöglichkeit bezüglich erkennbarer Mängel, Falsch- bzw. „aliud“-Lieferungen oder

Fehlmengen endet nach vorbehaltloser Abnahme nach Ziffer X.


X. Abnahme

 

1.         Grundsätzlich erfolgt die Abnahme der Liefergegenstände in unserer Firma. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gelten die Liefergegenstände mit Ablauf von 14 Kalendertagen nach der Übergabe als abgenommen.

2.         Die Liefergegenstände gelten als abgenommen, wenn der Kunde sie in Betrieb nimmt bzw.

verarbeitet.

XI. Gewährleistung

 

1.         Maßgebend für Qualität und Ausführung der Liefergegenstände sind die vereinbarten

Spezifikationen. Ein Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie. Wir weisen darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbereiche fehlerfrei arbeitet. Wir leisten Gewähr, dass das Programm im Sinne der von uns herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Käufer gültigen Programmbeschreibung brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.

2.         Hat der Kunde einen Liefergegenstand bestellt, ohne zu dessen spezifischem zukünftigem Einsatz Angaben gemacht zu haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und Eignung des

Liefergegenstandes zum späteren Verwendungszweck nur bei ausdrücklicher vorheriger

Zusicherung.

3.         Werden erkennbare oder versteckte Mängel, Falsch- bzw. „aliud“-Lieferungen oder Mengenfehler rechtzeitig gerügt, verjähren in beiden Fällen – soweit nichts anderes vereinbart ist – alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrübergang. Soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind, gelten diese (§ 438 (1) Nr. 2 BGB, § 479 (1) BGB, § 634a (1) Nr. 2 BGB).

4.         Bei begründeter Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommen wir dieser

Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuches fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangel-folgeschäden, bestehen nur nach Ziffer XI.8. Falls der Kunde verlangt, dass die Nachbesserung an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden soll, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Arbeiten nicht berechnet werden, sonstige Aufwendungen aber vom Kunden zu ersetzen sind.

5.         Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung der Liefergegenstände haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.

6.         Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ziehen keine

Gewährleistungsansprüche nach sich.

7.         Im Anwendungsbereich der §§ 478, 479 BGB bestehen Rückgriffsansprüche nur, sofern die

Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und sie setzen ferner die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung seiner Rügeobliegenheiten, voraus.

8.         In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung

für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die

schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

9.         Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.       Bei Nichtbefolgung der Benutzungsanleitung bzw. bei Veränderungen des Produkts abweichend der Originalspezifikationen entfällt jede Gewährleistung.

11.       Ohne unsere schriftliche Zustimmung sind Ansprüche, die sich gegen uns richten, nicht abtretbar und können nur vom Vertragspartner geltend gemacht werden.

XII. Haftung, Schadensersatzansprüche:

 

1.         Für Schäden wegen zugesicherter Eigenschaften haften wir unbeschränkt.

2.         Für Schäden wegen Rechtsmängel haften wir nur wie folgt eingeschränkt:

Rechte Dritter sind uns nicht bekannt. Wir oder ein von uns zu benennender Dritter vertreten den Käufer in jedem Verfahren, das gegen ihn deshalb anhängig wird. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einem solchen Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis zu setzen und uns oder dem Dritten auf dessen Kosten Vollmacht, Auskunft und Unterstützung für die Führung des Rechtsstreits zu gewähren.

3.         Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Fünffache des vom Käufer gezahlten Entgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Entferntere Schäden werden nicht ersetzt.

4.         Im Übrigen haften wir unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch unserer

gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem vorstehenden Absatz.

5.         Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflichtverletzung vorliegt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags zwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Abs. 3 dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer etwaig gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegen.

6.         Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere der Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Wir haften für weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, wegen Pflichtverletzung, für Betriebsausfälle und Schäden, die zum Beispiel durch von unserer Software erstellte fehlerhafte Dokumente wie Abrechnungen oder Kalkulationen entstanden sind, aus unerlaubter Handlung bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits bzw. eines unserer Mitarbeiter nicht.

7.         Im Übrigen wird die Haftung für Sachschäden begrenzt auf EUR 10.000,00.

8.         Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Datenbeständen wird keine Gewähr übernommen. Sofern im Einzelfall durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung dennoch eine Gewähr übernommen wird, bezieht sich diese nur auf die Richtigkeit des Datenstands zum Zeitpunkt der Lieferung.


XIII. Urheberrecht

 

1.         Ein Angebot sowie alle von uns ausgearbeiteten Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen sowie die bestellte Software von den Kunden usw. sind unser geistiges Eigentum und dürfen auch im Falle der Auftragserteilung ohne unser schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch dritten Personen zur Einsicht überlassen werden. Die Unterlagen dürfen nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Anlagen, für Ausschreibungen oder Blanketts benutzt werden.

2.         Bei Nichterteilung des Auftrages sind auf Verlangen sämtliche Unterlagen an uns zurückzugeben, verbunden mit der Versicherung, dass keine Kopien der Unterlagen oder von Teilen der Unterlagen entgegen Ziffer XIII.1 verwendet worden sind.

3.         Die von uns gelieferte Software darf ohne unsere besondere schriftliche Genehmigung nicht kopiert oder an Dritte weitergegeben werden. Unsere Genehmigung ist nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung unterschrieben ist. Im Übrigen darf lediglich eine Sicherheitskopie des gelieferten Datenträgers gemacht werden. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind die Produkte, Programme, Datenbanken und die dazugehörigen Dokumentationen unserer Firma ausdrücklich für den Eigengebrauch des Vertragspartners bestimmt, welcher ein einfaches, nicht weiter übertragbares Nutzungsrecht erhält. Datenbanken mit Adressdaten dürften nicht zu gewerblichen oder zu Zwecken genutzt werden, die üblicherweise gewerblich verfolgt werden, insbesondere nicht für Direktmarketing und kommerzielle Adress- oder Telefonauskunftsdienste. Ohne die schriftliche Zustimmung darf der Vertragspartner weder Programme noch Dokumentationen Dritten zugänglich machen.

4.         Die Änderung, Rückübersetzung überlassener Programmcodes in andere Codeformen

(Dekompilierung), sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen (Reverse-Engineering), das auch nur teilweise Auslesen und Übertragen von Datenbanken und Software auf andere Speichermedien, soweit nicht zu deren vertragsgemäßer Nutzung zwingend erforderlich, sowie jede Form ihrer Weiterentwicklung oder sonstige Bearbeitung ist unzulässig.

5.         Jede Softwareversion darf nur auf einem einzigen Computersystem installiert sein. Wünscht der Kunde eine Installation unserer Software in seinem Netzwerk bzw. auf mehreren Computern, so ist der Erwerb weiterer Zusatz- bzw. Netzwerklizenzen notwendig.

6.         Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls er wegen einer

angeblichen Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von uns

geliefertes Produkt von Dritten angegangen wird. Die Verteidigung des Kunden gegen Ansprüche des behaupteten Rechtsinhabers wird durch uns auf eigene Kosten geregelt, soweit die Verletzung unmittelbar durch ein von uns geliefertes Produkt entstanden ist.

7.         Wir sind grundsätzlich bemüht, dem Kunden das Recht zur Benutzung des Produkts zu verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, sind wir nach eigener Wahl berechtigt, das Produkt so abzuändern, dass das Schutzrecht nicht weiter verletzt wird, oder das Produkt zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten.

8.         Hat der Kunde das von uns gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert, ist er

verpflichtet, uns von Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechts freizustellen und die uns sonst dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.


XIV. Datenschutz

1.         Wir versichern, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen

Daten des Kunden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie andere einschlägige Rechtsvorschriften zu beachten.

2.         Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten nur, soweit dies für die

Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung der Vertragsverhältnisse und zur Beratung des Kunden, Werbung und Markt- und Meinungsforschung für unsere Zwecke erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Kund ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Nutzung hat.

3.         Der Kunde ist berechtigt, einer Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung durch uns zu widersprechen.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz unserer Firma. Dies gilt auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess. Im Übrigen können wir stattdessen nach unserer Wahl als Gerichtsstand auch den Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers wählen.

XVI. Rechtswahl

 

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich

ausgeschlossen.

XVII. Geltungsbereich

 

Die vorstehenden AGB gelten nur im Verkehr mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

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